Entgelttabelle
(gültig ab 1.9.2024)
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Die Entgeltordnung als PDF herunterladen: Entgeltordnung.pdf
Schüler mit Erstwohnsitz Karlsfeld | Schüler ohne Erstwohnsitz Karlsfeld* | |||
monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | |
Musikalische Früherziehung | 37,45 Euro | 449,40 Euro | 48,90 Euro | 586,80 Euro |
Einzelunterricht | ||||
15 Minuten | 41,62 Euro | 499,44 Euro | 45,78 Euro | 549,36 Euro |
30 Minuten | 75,95 Euro | 911,40 Euro | 86,35 Euro | 1.036,20 Euro |
45 Minuten | 103,00 Euro | 1.236,00 Euro | 121,73 Euro | 1.460,76 Euro |
60 Minuten | 137,33 Euro | 1.647,96 Euro | 162,30 Euro | 1.947,60 Euro |
45 Minuten 14-tägig | 68,67 Euro | 824,04 Euro | 81,15 Euro | 973,80 Euro |
Gruppenunterricht (2-3 Schüler) 30 Minuten | 43,70 Euro | 524,40 Euro | 52,02 Euro | 624,24 Euro |
Gruppenunterricht (2-3 Schüler) 45 Minuten | 65,55 Euro | 786,60 Euro | 78,03 Euro | 936,36 Euro |
Gruppenunterricht (2-3 Schüler) 60 Minuten | 87,39 Euro | 1.048,68 Euro | 104,04 Euro | 1.248,48 Euro |
Chor | 15,61 Euro | 187,32 Euro | 20,81 Euro | 249,72 Euro |
Verwaltungsentgelt | 41,62 Euro ** | 41,62 Euro ** | ||
Mitgliedsbeitrag | 30,00 Euro*** | 30,00 Euro*** |
* Auswärtige Schüler, die eine Karlsfelder Schule besuchen (Nachweis erforderlich), erhalten einen Nachlass von 10%.
** Entfällt bei Mitgliedschaft mindestens eines Erziehungsberechtigten und bei Musikalischer Früherziehung im Kinderhaus „Glücksklee“.
*** Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitgliedsanträge, die nach dem 30.09. des Jahres gestellt werden, haben keine Rückwirkung auf den Erlass des Verwaltungsentgeltes für das laufende Schuljahr.
Entgeltordnung für die Musikschule Karlsfeld e. V. vom 18.01.2022
(in der ab 01.04.2022 geltenden Fassung der Änderungsordnung vom 18.01.2022)
*Die weibliche und diverse Form ist der männlichen Form im Folgenden gleichgestellt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir uns in allen Texten für die Verwendung des generischen Maskulinums entschieden.
§ 1 Entgelte
(1) Die Musikschule Karlsfeld e. V. erhebt Jahresentgelte für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach der als Anlage beigefügten Entgelttabelle. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.
(2) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Entgelte gemäß § 4 dieser Ordnung erhoben.
(3) Die Höhe der Jahresentgelte ergibt sich aus der anliegenden Entgelttabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung ist. Diese Entgelttabelle kann durch den Vorstand der Musikschule Karlsfeld e.V. geändert werden und enthält eine dynamische Komponente von 2% pro Jahr. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Entgeltzeitraum möglich.
(4) Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Ordnung erhoben werden.
(5) Zusätzlich wird ein jährliches Verwaltungsentgelt erhoben. Dieses entfällt, wenn mindestens ein volljähriges Mitglied des gleichen Haushalts Mitglied im Verein Musikschule Karlsfeld e. V. ist. Mitgliedsanträge, die nach dem 30.09. des Jahres gestellt werden, haben keine Rückwirkung auf den Erlass des Verwaltungsentgeltes für das laufende Schuljahr.
§ 2 Entgeltpflicht
(1) Entgeltschuldner ist der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(2) Die Entgeltpflicht entsteht mit Vertragsschluss. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online.
(3) Die Entgelte werden fällig mit der Entgeltvereinbarung zu den in der Schulordnung genannten Fälligkeitsterminen. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahnentgelte verlangt werden.
§ 3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Das Unterrichtsverhältnis endet mit dem Schuljahr (31.08.) und kann vom Schüler bzw. seinem gesetzlichen Vertreter mit einer schriftlichen Rückmeldung um ein Schuljahr verlängert werden. Die Rückmeldung muss bis zum 31.05. schriftlich bei der Musikschule Karlsfeld e. V. vorliegen.Falls das Unterrichtsverhältnis nicht verlängert wird entfällt die Entgeltpflicht zum Schuljahresende.
(2) Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so wird das Unterrichtsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die Entgeltpflicht endet mit dem Ende des folgenden Monats. Die Pflicht zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes ist davon nicht betroffen.
(3) Während des Schuljahres kann der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Ohne wichtigen Grund kann der Unterrichtsvertrag überdies gekündigt werden, wenn es einen passenden Nachrücker auf der Warteliste gibt. Die Entgeltpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.
(4) Bei Verstößen gegen die Schulordnung/Benutzungsordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Entgeltpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres.
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsentgelte
(1) Auf Antrag können Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen Entgelte überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für 1 Jahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich das Entgelt entsprechend.
(3) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.
§ 5 Entgeltermäßigungen/Zuschüsse
(1) Für auswärtige Schüler, die eine allgemein bildende Schule in Karlsfeld besuchen, wird ein Abschlag auf das Jahresentgelt von 10 % gewährt, sofern dies vor Beginn des Schuljahres nachgewiesen wird.
(2) Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule entgeltpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben/deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Entgeltermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar
a) bei der zweiten Person 10 %,
b) bei der dritten Person 15 %,
c) ab der vierten Person 20 %,
sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird.
Eine Familienermäßigung wird nicht gewährt für Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweig in Zusammenarbeit mit allgemein bildenden Schulen sowie die Überlassungs- und Nutzungsentgelte.
(3) Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine gestaffelte Ermäßigung auf die Unterrichtsentgelte gewährt, und zwar
a) bei der zweiten Belegung 10 %,
b) bei der dritten Belegung 15 %,
c) ab der vierten Belegung 15 %,
sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird.
(4) Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentenentgelte in Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Schuljahres der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Entgeltberechnung berücksichtigt.
§ 6 Entgelterstattung
(1) Eine Entgelterstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, 36 Unterrichtswochen im Jahr unterschritten wurden.
(2) Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird das Entgelt auf Antrag anteilig zurückerstattet.
(3) Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 7 Stundung und Niederschlagung von Entgelten
Stundung und Niederschlagung von Entgelten bleiben einer Entscheidung des Vorstands vorbehalten.
§ 8 Inkrafttreten
Vorstehende Entgeltordnung hat der Vorstand der Musikschule Karlsfeld e. V. in seiner Sitzung am 18.01.2022 beschlossen. Sie gilt mit Wirkung ab 01.04.2022.
Karlsfeld, 18.01.2022